Platzordnung / Stadionordnung ESG Halle e.V.
§ 1 Allgemeines
(1) Alle Platznutzer und Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die vereinseigenen Sportanlagen pfleglich zu behandeln und eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Sportanlagen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand bleiben.
(2) Beschädigungen oder Verunreinigungen sind umgehend dem Platzverantwortlichen anzuzeigen.
(3) Jeder Sportler, jeder Sportlerin soll darauf achten, dass die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Sportanlagen niedrig gehalten
werden können.
(4) Zuwiderhandlungen, welche die Sportanlagen beschädigen oder den Unterhalt dieser finanziell unnötig in die Höhe treiben, werden
mit angemessenen Maßnahmen des Vereins geahndet.
(5) Der Platzwart und der Vorstand der ESG Halle e.V. sowie deren Beauftragte sind berechtigt, die Einhaltung dieser Platzordnung zu
überprüfen. Hierzu können sie das Hausrecht für die ESG Halle e.V. ausüben.
(6) Das Anbringen und Unterstellen privater Gegenstände und Geräte ist nur mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt. Für evtl. abhanden gekommene oder beschädigte Geräte haftet die ESG Halle e.V. nicht.
Mit dem Betreten der Sportanlage erkennt der Benutzer die Bestimmung der Platzordnung an.
§ 2 Verhalten auf dem Sportgelände der ESG Halle e.V.
(1) Auf dem Sportgelände hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den
Umständen vermeidbar- behindert oder belästigt wird.
(2) Den Besucher des Sportgeländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
e) Flaschen , Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichen, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern , Hocker, Stühle , Kisten;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
h) Fahne- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) Laser-Pointer.
(3) Verboten ist den Besucher weiterhin.
a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind ( z. B. das Spielfeld, die Coaching-Zonen, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
f) ohne Erlaubnis des Vorstandes der ESG Halle e.V. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und
Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Sportgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen
von Sachen zu verunreinigen.
(4) Wer das Schiedsrichterkollektiv beleidigt kann vom Sportgelände verwiesen werden.
(5) Das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern oder sonstigen Personen ist
verboten. Bei Zuwiderhandlung droht der Verweis vom Sportgelände.
(6) Hunde sind auf dem Sportgelände an der Leine zu führen.
§ 3 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Sportgeländes der ESG Halle e.V. erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Benutzern aus der Benutzung der Sportanlage entstehen.
(3) Unfälle oder Schäden sind dem Vorstand der ESG Halle e.V. unverzüglich zu melden und schriftlich anzuzeigen.
(4) Für durch Dritte verursachte Personen- und Sachschäden haftet die ESG Halle e.V. nicht.
§ 4 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften dieser Platzordnung zuwider handelt, kann unbeschadet der sonstigen Rechte der ESG Halle e.V. ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes vom Sportgelände verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Sportgeländes der ESG Halle e.V. im Zusammenhang mit
einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.
(3) Besteht der Verdacht, dass Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige
erstattet werden
Der Vorstand